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Die CSRD und ihre Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen

6. Oktober 2026

Die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) verpflichtet bestimmte Unternehmen, Angaben zu Umwelt, Sozialem und Governance nach einheitlichen Standards zu veröffentlichen, den ESRS. 2026 wurde ihr Geltungsbereich stark eingeschränkt. Was heute gilt und was das für ein Schweizer Unternehmen bedeutet.

Was die Omnibus-I-Richtlinie geändert hat

Die Omnibus-I-Richtlinie, am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, hebt die Schwellenwerte der CSRD an. Erfasst sind neu europäische Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz. Kotierte KMU fallen aus dem Geltungsbereich. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. März 2027 Zeit für die Umsetzung.

Schon 2025 wurde der Zeitplan verschoben: Die Unternehmen der zweiten Welle berichten erstmals 2028, über das Geschäftsjahr 2027.

Doppelte Wesentlichkeit

Die CSRD beruht auf der doppelten Wesentlichkeit. Das Unternehmen berichtet über zweierlei: wie Nachhaltigkeitsthemen sein finanzielles Ergebnis beeinflussen und wie seine Tätigkeit Umwelt und Gesellschaft beeinflusst.

Direkt betroffene Schweizer Gruppen

Eine Gruppe mit Muttergesellschaft ausserhalb der EU fällt unter die CSRD, wenn sie in der EU zwei Geschäftsjahre in Folge mehr als 450 Millionen Euro Umsatz erzielt und dort eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Umsatz hat. Betroffen sind also nur grosse Schweizer Gruppen.

Alle anderen über ihre Kunden

Die meisten Schweizer Unternehmen werden nie unter die CSRD fallen. Ihre europäischen Kunden, die berichten müssen, dokumentieren aber ihre Wertschöpfungskette und verlangen Zahlen, allen voran den CO2-Fussabdruck. Für Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitenden begrenzt die Omnibus-I-Richtlinie solche Anfragen auf den Inhalt eines vereinfachten freiwilligen Standards.

In der Schweiz

Das Schweizer Recht verlangt bereits einen Bericht über nichtfinanzielle Belange (Art. 964a bis 964c OR) von Gesellschaften des öffentlichen Interesses mit mindestens 500 Vollzeitstellen und mehr als 20 Millionen Franken Bilanzsumme oder 40 Millionen Franken Umsatz. Seit dem 1. Januar 2024 regelt eine Verordnung des Bundesrates den Klimateil dieses Berichts.

Am 1. April 2026 hat der Bundesrat einen Entwurf in die Vernehmlassung geschickt, der sich an der Omnibus-I-Richtlinie orientiert, ohne darüber hinauszugehen: einen Nachhaltigkeitsbericht für Unternehmen mit mehr als 1000 Vollzeitstellen und mehr als 450 Millionen Franken Umsatz. Die Vernehmlassung endete am 9. Juli 2026. Das Datum des Inkrafttretens steht noch nicht fest.

Das Wichtigste

Nur wenige Schweizer Unternehmen werden einen CSRD-Bericht veröffentlichen. Viele müssen aber einem berichtspflichtigen Kunden eine belastbare CO2-Zahl liefern. Für ein KMU entscheidet sich dort das Wesentliche.

Quellen: Omnibus-I-Richtlinie, Amtsblatt der EU vom 26. Februar 2026; Bundesrat, Vernehmlassungsentwurf vom 1. April 2026; Obligationenrecht, Art. 964a bis 964c.

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